Ein Abiturient aus Rheinland-Pfalz hatte eine freiwillige Arbeit nicht erbracht. Somit bestand sein Abitur nur aus 43 Einzelleistungen; trotzdem wurde zur Ermittlung seines Abiturschnitts die Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt. Das bedeutet praktisch, dass die „freiwillige“ Arbeit mit null Punkten oder der Note 6 bewertet und bei der Berechnung des Abiturschnitts voll herangezogen wurde – von Freiwilligkeit ist also keine Spur mehr.
Hiergegen wollte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen und das Land verpflichten lassen, seine Abiturnote von bisher 1,6 auf (rechnerisch korrekt, wenn nur 43 Leistungen einbezogen würden) 1,5 zu verbessern.
Das VG Trier hat dies (zunächst) abgelehnt, da die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht dargelegt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Zehntel in der Abiturnote seine Chancen auf Zulassung zum Studium (hier: Humanmedizin) entscheidend verschlechtere. Er kann sich also zunächst auf einen Studienplatz bewerben und gleichzeitig das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter betreiben, um in diesem seine Zeugnisnote zu verbessern.
Anders wäre das Urteil möglicherweise ausgegangen, wenn er konkret hätte nachweisen können, dass er einen Studienplatz mit der Note 1,5 bekommen würde, mit 1,6 dagegen nicht. Dann wäre sein Anspruch auf eine schnelle Entscheidung der Sache offensichtlich gewesen.