OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, 4 U 2315/11

Bis 2010 bestand ein staatliches Monopol auf solche Wetten, das später aber aus europarechtlichen Gründen für von Anfang an unzulässig gehalten wurde. Der Kläger betrieb jedoch ein privates Wettbüro, das gegen dieses Monopol verstieß. Als dies den Behörden bekannt wurde, wurde zum einen eine sofort vollziehbare verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung erlassen, zum anderen ein Strafverfahren nach § 284 StGB eingeleitet. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, darunter auch die Beschlagnahme von Betriebssausstattung (u.a. der Computeranlage) der Gesellschaft, sodass diese ihre Geschäfte nicht weiterführen konnte.

Daher klagte er eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ein. Seine Klage wurde jedoch aus zweierlei Gesichtspunkten abgewiesen:

1. Zum einen ergab sich die Geschäftsaufgabe nicht nur aus den Ermittlungsmaßnahmen, sondern auch aus der behördlichen Unterlassungsverfügung. Auch, wenn die Gesellschaft ihre Computer noch hätte benutzen können, hätte sie dies nicht gedurft. Die Verfügung war zwar selbst rechtswidrig, aber sofort vollziehbar, sodass der Betrieb sofort eingestellt werden musste. Insofern waren also die Ermittlungen nicht kausal wäre den entgangenen Gewinn.

2. Zum anderen war es nicht der Kläger selbst, sondern die Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit betroffen war.

a) Die Gesellschaft war aber nicht Beschuldigte im Verfahren und das StrEG deckt grundsätzlich nur Schäden von Beschuldigten ab, nicht aber die von Dritten.

b) Der Kläger selbst war zwar Beschuldigter, er erlitt aber nur indirekt einen Verlust, weil die von ihm betriebene Gesellschaft nicht mehr weiterarbeiten konnte und dadurch sein Gewinnanteil geringer wurde.

c) Solche Fälle, in denen Anspruchsinhaber und ersetzbarer Schaden auseinanderfallen, werden normalerweise über die Drittschadensliquidation abgewickelt. Der Anspruchsinhaber kann dann den Schaden eines Dritten liquidieren als wäre es sein eigener. Dieses Rechtsinstitut soll hier aber nicht anwendbar sein, da das StrEG gerade nur unmittelbare Schaden erfasst und dies durch die DSL nicht unterlaufen werden soll.

Das Urteil ist äußerst restriktiv – so wie die gesamte Rechtsprechung, wenn es um Ansprüche des Bürgers gegen den Staat geht. Dass man die DSL hier für unanwendbar erklärt, weil beim Auseinanderfallen von Geschädigtem und Anspruchsinhaber kein Ersatzanspruch bestehen soll, erscheint schwer vertretbar. Denn solche Konstellationen stellen sich für den Schädiger – hier den Staat – gerade als „Geschenk des Himmels“ dar, das einer Korrektur bedarf. Diese Notwendigkeit ausgerechnet dann zu verneinen, wenn der Staat der Anspruchsgegner ist, erschließt sich nicht. Denn die Ersatzansprüche aus dem StrEG sind ja keine gnädige staatliche Gewährung, sondern eine Frage der Gerechtigkeit: Wer unschuldig zum Ziel der staatlichen Strafverfolgungsmaschinerie wurde, soll dafür zumindest soweit möglich entschädigt werden. Dies ist als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch verfassungsmäßig abgesichert.

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