Ein Erbverzicht muss zwar gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet werden. Dies gilt aber nicht für die Geschäfte, die einen Erbverzicht umsetzen, bspw. die Abtretung einer Forderungen oder andere dingliche Vollzugsgeschäfte.
Besprechungen deutscher und internationaler Gerichtsentscheidungen
Ein Erbverzicht muss zwar gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet werden. Dies gilt aber nicht für die Geschäfte, die einen Erbverzicht umsetzen, bspw. die Abtretung einer Forderungen oder andere dingliche Vollzugsgeschäfte.
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