BGH, Urteil vom 07.12.2011, IV ZR 16/11

Ein Erbverzicht muss zwar gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet werden. Dies gilt aber nicht für die Geschäfte, die einen Erbverzicht umsetzen, bspw. die Abtretung einer Forderungen oder andere dingliche Vollzugsgeschäfte.

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