BFH, Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11

Eine Arbeitsecke in einem privat genutzten Raum ist kein Arbeitszimmer, das steuerlich abgesetzt werden kann. An dieser seit Jahrzehnten feststehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern.

Im Gegensatz zu einem kompletten Zimmer, das für die Arbeit verwendet wird, lässt sich ein privater Raum nicht so unterteilen, dass ein bestimmter Bereich nur dem Arbeiten dient. Hierfür ist eine bauliche Trennung notwendig, die nur durch eine Wand, nicht aber durch eine gedachte Linie oder ein als Raumteiler genutztes Regal hergestellt werden kann.

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