VG Ansbach, Urteil vom 27.10.2015, AN 4 K 14.00091

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO) stellt einen objektiv-rechtlichen Grundsatz des bayerischen Kommunalrechts dar, der dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektiven Anspruch gibt. Somit fehlt es dem Bürger an der Klagebefugnis, wenn er einen rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit moniert.

Die fehlende Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen kann dazu führen, dass der gefasste Beschluss rechtswidrig ist. Dies ist inzident zu überprüfen. Insoweit bedarf der Kläger aber wiederum der Klagebefugnis gegen den Inhalt des Beschlusses.

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