Eigenbedarf kann auch dann vorliegen, wenn der Schwager des Vermieters die Wohnung benötigt. Dies setzt dann aber voraus, dass ein enger Kontakt zwischen dem Vermieter und seinem Schwager gegeben ist. Nur dann kann der Schwager als Familienangehöriger i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesehen werden.
1 Gedanke zu „BGH, Beschluss vom 03.03.2009, VIII ZR 247/08“
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