OVG Rh-Pf, 10 A 11083/11 und OVG Sachsen, 2 A 128/10

Zwei Urteile von Oberverwaltungsgerichten hatten, wenngleich in ganz unterschiedlichen Konstellationen, das Verhältnis zwischen Prüfern und Prüflingen zum Gegenstand. Kurzinformationen auf urteilsbesprechungen.de sind jeweils verlinkt.

Im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (03.02.2012, 10 A 11083/11) hatte eine Rechtsreferendarin den schriftlichen Teil des Zweiten Staatsexamens mit vier Punkten, also gerade noch, bestanden. In der mündlichen Prüfung in ihrem Wahlfach (Steuerrecht) musste sie einen Aktenvortrag abliefern, also ein Referat über einen Fall halten, der ihr ca. eine Stunde zuvor ausgeteilt wurde.

stamp-867744_640Dabei erhielt sie stolze 16 von maximal 18 Punkten. Da die Korrektoren mit sehr guten Bewertungen notorisch geizig sind, stieß sie damit in die absolute Spitzengruppe vor. Während man sich in der mündlichen Prüfung regelmäßig verbessert, teilweise sogar deutlich, ist eine derart enorme Verbesserung von „gerade noch ausreichend“ zu „sehr gut“ schon außergewöhnlich – aber auch nicht völlig beispiellos.

Nun hatte dieser Fall aber auch noch eine spezielle Besonderheit: Der Lebensgefährte der Referendarin ist selbst Jura-Professor. Und zwar für Steuerrecht. In dieser Eigenschaft war er auch Prüfer. Im selben Termin wie seine Freundin. Sogar am selben Tag, aber natürlich bei einer anderen Prüfung. Und er prüfte dabei denselben Aktenvortrag, der ihm einige Tage vorher vom Landesprüfungsamt zugeschickt worden war.

Dieser Zufall macht natürlich unwillkürlich misstrauisch. Hat er seiner Lebensgefährtin die Fallangabe für ihren Aktenvortrag vorher mitgeteilt? Dieser Verdacht drängt sich förmlich auf, nicht nur angesichts der enormen Verbesserung der Kandidatin.

Doch der Professor beteuerte, die Unterlagen verschlossen aufbewahrt und außerdem nicht gewusst zu haben, dass das Prüfungsamt denselben Sachverhalt für mehrere Prüfungen verwenden würde. Auch die Examenskandidatin bestritt jede unlautere Kenntnisnahme des Prüfungsgegenstands. Sie haben sich lediglich intensiv auf ihr Wahlfach vorbereitet und in diesem auch während des Referendariats schon gute Noten erhalten.

Etwas anderes konnte ihr auch das Oberverwaltungsgericht nicht nachweisen, daher blieb es bei den festgestellten Noten.

Keine persönliche Beziehung hatte die Kandidatin und ihr Korrektor dagegen in dem Fall, um den es im Urteil des OVG Sachsen (02.06.2010, 2 A 128/10) ging – zumindest am Anfang. Nachdem sie das erste Staatsexamen auch im zweiten Anlauf nicht bestanden hatte, wollte die Studentin gegen die Bewertungen vorgehen. Neben der gerichtlichen Anfechtungsklage gibt es dabei in den meisten Studienordnungen noch die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, bei dem die Klausur mit den Einwendungen des Prüflings an die ursprünglichen Prüfer zurückgegeben wird, damit dieser seine Bewertung noch einmal überdenken kann.

telephone-586268_640Um ihre Einwendungen auch erfolgversprechend formulieren zu können, setzte sich die Studentin dann mit dem Prüfer einer ihrer Klausuren in Verbindung. Die Identität der Prüfer ergibt sich aus den Korrekturen und anscheinend ließ sich so dank Google seine dienstliche Telephonnummer ermitteln. So kam es dann zu zwei anscheinend recht sachlichen Gesprächen zwischen Prüfer und Kandidatin, bei denen Letztere sowohl die Schwächen ihrer Arbeit näher eruierte als auch mitteilte, dass sie nur denkbar knapp durchgefallen und dies ihr letzter Versuch sei.

Dann kamen dem Korrektor Zweifel. Schließlich kannte er die zu prüfende Person nun und konnte bei der Frage, ob er ihre Note nachträglich anheben würde, nicht mehr nur eine völlig anonyme Klausur bewerten, sondern hätte immer die persönliche Situation der Referendarin im Hinterkopf. Dies teilte er dem Prüfungsamt mit und bat darum, doch jemand anderen mit der Nachkorrektor zu beauftragen, da er befangen sei.

Das Prüfungsamt reagierte rigoros: Die Klausur sei jetzt wegen Prüferbeeinflussung mit null Punkten zu bewerten. Das bedeutete natürlich, dass die Kandidatin nun erst recht durchgefallen war und es zu einer Nachprüfung dieser Klausur überhaupt nicht mehr kommen musste, da die Note jetzt nicht mehr für ihre Leistung vergeben wurde, sondern für den Beeinflussungsversuch.

Hiergegen wehrte sie sich naturgemäß durch gerichtliche Klage, hatte jedoch keinen Erfolg. Denn ein unlauterer Beeinflussungsversuch läge in jedem Fall vor:

  • Entweder der Korrektor erklärt sich – wie geschehen – für befangen, dann hat die Studentin eine neue Chance, dass der Ersatzkorrektor sie doch bestehen lässt. Vielleicht sind seine Anforderungen niedriger oder er gewichtet die positiven und negativen Teile der Klausur anders oder sie hat einfach Glück mit ihm. Jedenfalls wäre die Wahrscheinlichkeit des Bestehens dann zumindest potentiell höher als wenn ein Korrektor, der schon einmal ein „Mangelhaft“ vergeben hat, seine Entscheidung nochmal überdenkt.
  • Oder der Korrektor empfindet seine Unabhängigkeit nicht als beeinträchtigt und sieht sich seine Bewertung noch einmal an. Dann ist aber nie auszuschließen, dass er unbewusst doch Mitleid mit dieser Studentin empfindet, die er nun auch persönlich kennt und der er mit einer kleinen Notenverbesserung die berufliche Zukunft sichern würde.

Die Kandidatin kann also in jedem Fall nur gewinnen. Damit beeinflusst sie durch ihr Vorgehen das Prüfungsergebnis.

Prüfungsamt und OVG sind hier sicher vor keiner leichten Entscheidung gestanden. Jeder kann ohne Weiteres nachvollziehen, warum diese Studentin so gehandelt hat. Bei einer wichtigen Prüfung, noch dazu bei der letzten Chance, lässt man nichts unversucht, um eben doch noch das erstrebte Ergebnis zu erreichen. Auch wurde von keiner Seite behauptet, die Klägerin habe in irgendeiner Form Druck auf den Korrektor ausgeübt.

Aber das Interesse an einer für alle gleichmäßigen Bewertung der Prüfungsleistungen, ohne Ansehung der Person und ohne persönliche Beratung mit dem Prüfer, wurde hier offensichtlich höher gewichtet als die Not einer Prüfungsteilnehmerin. Vielleicht muss man es auch so sehen: Wenn das erlaubt wäre, dann müssten und würden die Prüfer damit rechnen, dass die Prüflinge, bei denen es auf das Bestehen ankommt, ohnehin persönlich auf sie zukommen und sie dann ihre Entscheidung noch einmal feinjustieren können. Im Gegenzug würden sie dann wahrscheinlich die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe entsprechend hochsetzen.

Für alle Studenten, auch schon im normalen Klausurbetrieb der verschiedenen Kurse, kann die Lehre nur lauten: Finger weg von jeder persönlichen Kontaktaufnahme mit Korrektor oder Professor.

Click to rate this post!
[Total: 49 Average: 4.9]