Eine gemeindliche Satzung über ein Vorkaufsrecht darf nicht in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen werden. Geheimhaltungsinteressen sind hier noch nicht ersichtlich, allenfalls erst bei Ausübung des Vorkaufsrechts.
Ein Vorkaufsrecht darf erst dann festgelegt werden, wenn es bereits grob konkretisierte städtebauliche Planungsabsichten für die Grundstücke gibt. Die allgemeine Absicht, die Erschließungssituation für einen Ort irgendwann und auf irgendeine Weise zu verbessern, genügt dem nicht.