VG Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017, 1 K 919 / 16.WI

dog-624951_640Die Hundesteuer ist eine der umstrittensten Steuern überhaupt. Angesichts ihres minimalen Ertrags ist sie weit überproportional Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das liegt wahrscheinlich daran, dass sie für viele Hundehalter nicht nur als bloße Zahlungspflicht, sondern als Angriff auf ihr Tier verstanden wird.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte sich nun mit der Rechtmäßigkeit der städtischen Hundesteuer, die zum 1. Januar 2016 von 98 auf 180 Euro erhöht worden war, auseinanderzusetzen. Im Prozess wurden viele alte und neue Argumente gegen die Hundesteuer vorgebracht:

Zulässigkeit der Hundesteuer überhaupt

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das hessische Kommunalabgabengesetz sieht diese Steuer vor, daher war die Gemeinde berechtigt, die Steuer zu erheben.

Besteuert wird dabei der zusätzliche Aufwand, der der Hundehalter dadurch hat: Denn wer sich freiwillig solche eigentlich nicht notwendigen Ausgaben wie diejenigen für ein Haustier aufbürdet, dem kann auch noch eine zusätzliche Steuer zugemutet werden. Die Hundehaltung sei ein Luxus, wenngleich ein weit verbreiteter Luxus. Diese Argumentation wirkt heute wohl eher zynisch und ist kaum noch die tatsächliche Begründung für die Erhebung der Steuer – zu den weiteren Motiven siehe unten.

Gleichbehandlungsgrundsatz

dogs-708354_640Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, dass alle Tiere einheitlich besteuert werden. Die Belästigungen durch Hunde sind qualitativ und quantitativ andere als bei anderen Tieren. Der Gesetzgeber hat insoweit das Recht, nur Hunde zu besteuern und bspw. Katzen, Pferde und Kanarienvögel steuerfrei zu lassen.

Auch ein Vergleich mit der Höhe der Hundesteuer in anderen Gemeinden verbietet sich. Denn jeder Normgeber (also der jeweilige Gemeinderat) kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst entscheiden, wie er die Hundesteuer ausgestaltet. Eine Bindung untereinander gibt es nicht, denn sonst wäre ja von der gemeindlichen Kompetenz nichts mehr übrig, sondern es gäbe einen reinen Zentralismus.

Dass die Halter, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen und die Hunde nicht anmelden, keine Steuer zahlen müssen, verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Zwar muss der Staat eine gleichmäßige Belastung und eine tatsächliche Durchsetzung der Steuerpflicht sicherstellen. Er darf sich also keine strukturellen Vollzugsdefizite erlauben, die die „ehrlichen“ Hundehalter benachteiligen. Das wurde hier aber nicht ausreichend belegt. Die Gemeinde konnte darlegen, dass sie ein- bis zweimal pro Jahr Kontrollen der Anmeldepflichten durchführt.

Hundesteuer wird nicht zweckgebunden eingesetzt

shield-1012495_640Die Hundesteuer wird nicht dafür verwendet, den Haltern und Tieren Annehmlichkeiten wie spezielle Hundeparks zu schaffen oder die Straßen von den Hinterlassenschaften der Vierbeiner zu säubern. Das ist aber auch nicht notwendig. Denn Steuern fließen grundsätzlich in den großen, undifferenzierten Einnahmentopf des Staates, aus dem dann die Ausgaben ebenso undifferenziert getätigt werden. Eine direkte Zweckbindung gibt es nur bei nichtsteuerlichen Abgaben wie Gebühren und Beiträgen.

Eindämmung der Hundehaltung

Die Begrenzung der Zahl der Hunde durch die Erhebung von „abschreckenden“ Steuern ist ein legitimes Motiv. Dies begründet sich insbesondere mit hygienischen Überlegungen, der öffentlichen Sauberkeit, Geräuschbelästigungen sowie Gefahren für andere Tiere und Menschen.

euro-870755_640Eigentumseinschränkung

Jede Steuer schränkt das Eigentum der Bürger ein – zum einen, weil sie aus ihrem Eigentum die Steuer zahlen müssen, zum anderen, weil die Steuerpflicht dazu führt, dass man sein Eigentum auf bestimmte Weise einsetzt. So könnten Menschen durch die Hundesteuer davon abgehalten werden, Hunde (also ihr Eigentum) überhaupt zu halten. Die Rechtsprechung erkennt dieses Argument aber nur bei einer sogenannten „erdrosselnden Wirkung“ an. Dies ist hier erst der Fall, wenn die Steuer so hoch ist, dass es wirtschaftlich völlig uninteressant wird, einen Hund zu halten. Bei 15 Euro Steuer im Monat ist das aber noch nicht festzustellen.

Erhöhung der Steuer

Die Steuer wurde in Wiesbaden von 98 Euro im Jahr 2015 auf 180 Euro im Jahr 2016 erhöht, also knapp verdoppelt (plus 84 %). Dies ist aber auch nicht zu beanstanden. Eine Steuer darf grundsätzlich erhöht werden, auch erheblich. Relevant ist nicht der Vergleich mit der bisherigen Höhe, sondern nur die neue Höhe. Allein auf diese kommt es an und sie darf – wie gerade dargestellt – nur nicht erdrosselnd sein.

Da die Argumente der Klägerin also in den Augen des Gerichts allesamt nicht durchgriffen, wurde die Klage abgewiesen. Die Hundesteuer ist in dieser Form also rechtmäßig.

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