Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht auf Vorrat erklärt werden. Notwendig ist vielmehr der Wunsch der Person, die in die Wohnung einziehen soll (Bedarfsperson), diese Wohnung auch tatsächlich zu nutzen. Der Wunsch des Vermieters reicht nicht.
Im vorliegenden Fall sollte die pflegebedürftige Mutter des Vermieters in die Wohnung einziehen. Deshalb kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Nach dem Auszug der Mieter zog die Mutter jedoch bis zu ihrem Tod einige Jahre später nicht ein.
Nach Ansicht des BGH legt dies den Schluss nahe, dass von vornherein kein Einzug beabsichtigt war. Das Landgericht muss nun in der Neuauflage des Prozesses prüfen, ob die Mutter jemals selbst die Absicht hatte, in dieser Wohnung zu leben.