BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13

landscape-738364_640In dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit einer Kernbrennstoffsteuer für Atomkraftwerke. Eine solche wurde durch das Kernbrennstoffsteuergesetz ab dem Jahr 2011 eingeführt. Kraftwerksbetreiber zahlten seitdem ca. eine Milliarde Euro pro Jahr.

Das Grundgesetz schreibt an keiner Stelle, dass der Bürger zur Steuerzahlung verpflichtet ist. Die Steuerpflicht wird vielmehr vorausgesetzt, bestimmte Steuern werden in den Art. 105 und 106 GG genannt – aber nur, um zu erklären, wer (Bund oder Länder) die Gesetzgebungskompetenz dafür hat und wer (Bund, Länder oder Gemeinden) den Ertrag der Steuern bekommt. Hinzu kommt die allgemeine Regel, dass der Bund nur dann Gesetze erlassen darf, wenn ihn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 70 Abs. 1 GG).

Eine Kernbrennstoffsteuer ist nun aber in Art. 105 und 106 nicht vorgesehen. Zwar gibt es allgemein so genannte „Verbrauchsteuern“, diese werden aber vom Bundesverfassungsgericht als „Verbrauchersteuern“ interpretiert, sollen also Unternehmen gerade nicht treffen.

Die Frage war nun also: Darf der Bund eine neue Steuer, die in Art. 105 und 106 GG nicht genannt ist, einfach so „erfinden“?

atom-1015707_640Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun verneint. Das Grundgesetz sei insoweit abschließend, dort nicht vorgesehene Steuern könnten also nicht einfach durch Gesetz eingeführt werden, sondern müssten im Rahmen einer Verfassungsänderung zunächst erlaubt werden. Diese müsste zunächst dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zuweisen, zugleich aber auch die Ertragsverteilung regeln.

Wer meint, dass ihn das Urteil nicht betrifft, weil die Steuer nur Unternehmen betraf und er selbst kein Atomkraftwerk im Garten stehen hat, für den ist das Urteil trotzdem eine gute Nachricht. Denn natürlich sind es nicht die bösen Energiekonzerne, die diese Steuer im Endeffekt zahlen, sondern die Energieverbraucher. Jede Steuer ist nur eine Rechnungsgröße für den Marktpreis.

Und für eingefleischte Föderalisten gibt es auch noch ein Zuckerl:

Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern kommt eine überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu.

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