Bei diesem Beschluss des zweiten Strafsenats ging es um die Berechnung von Schmerzensgeld. Das ist insofern bemerkenswert, als normalerweise Schmerzensgeldentscheidungen im Rahmen eines Zivilverfahrens getroffen werden. Das Strafverfahren ist nur für die Bestrafung des Täters durch den Staat da. Wenn das Opfer aber auch noch Entschädigung möchte, muss es den Täter separat vor dem Zivilgericht verklagen.
Hier wurde aber ein sogenanntes Adhäsionsverfahren angestoßen. Dabei wird der zivilrechtliche Teil im Strafverfahren mitverhandelt, um einen schnelleren Abschluss des gesamten Geschehens zu ermöglichen und die Sache nicht „doppelt“ verhandeln zu müssen. Bei vielen Strafrichtern sind Adhäsionsverfahren eher unbeliebt, weil sie sich mit einem neuen Rechtsgebiet auseinandersetzen müssen. Sie wissen aus jahrelanger Erfahrung, wie man eine strafrechtliche Sanktion berechnet; aber mit Schadenersatz und Schmerzensgeld haben sie meistens nicht viel zu tun. Daher werden Adhäsionsanträge häufig als „ungeeignet“ abgewiesen und dem Geschädigten der Zivilrechtsweg nahegelegt.
Hier war es aber nicht so. Das Landgericht hatte den Angeklagten nicht nur wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sondern dem Opfer auch noch 8000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Da der Verurteilte auch gegen Letzteres die Revision einlegte, musste sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen. Konkret wurde gerügt, dass das Landgericht sich nicht mit den finanziellen Verhältnissen von Täter und Opfer auseinandergesetzt und diese bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht berücksichtigt hat.
Die Strafsenate hatten bisher aber immer verlangt, dass die untergeordneten Gerichte betrachten, wie wohlhabend Täter und Opfer waren, und dies zumindest in gewissem Umfang mitwerten. Aus Sicht eines Strafrichters ist das durchaus logisch. Denn schließlich werden ja auch Geldstrafen nach dem Einkommen des Verurteilten bemessen.
Aber im Zivilrecht gilt das in aller Regel nicht. Das Schmerzensgeld soll nur die physischen Schemrzen und die psychische Beeinträchtigung ausgleichen. Es erfüllt zwar eine Genugtuungsfunktion, ist aber keine private Sanktion. Darum sind grundsätzlich nur die erlittenen Schäden abzugelten.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so unterschiedlich sind, dass genau das der Schädigung ihr besonderes „Gepräge“ gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine besonders reiche Person eine arme Person schädigt und der Meinung ist, er könne das Schmerzensgeld ja „aus der Portokasse“ zahlen. Dann gebietet es die Genugtuungsfunktion, dass die Schmerzensgeldhöhe entsprechend angepasst wird und zumindest in gewissem Maße „fühlbar“ wird.
Das funktioniert aber praktisch nur zu Lasten des Täters. Dass umgekehrt ein ärmerer Verurteilter wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entlastet wird, passiert normalerweise nicht. Und schon allein deswegen konnte man hier ausschließen, dass es einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Verurteilten gab.
Trotzdem hat der zweite Strafsenat aber bei den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs nachgefragt, wie diese Rechtsfrage denn zu lösen ist. Dieses Gremium besteht aus Richter der Zivil- und der Strafsenate des BGH. Es tritt nur dann zusammen, wenn sich ein Rechtsproblem ergibt, das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Bedeutung hat – was natürlich relativ selten der Fall ist. In diesem Verfahren wurde den Strafrichtern eben beigebracht, wie sie eine zivilrechtliche Schmerzensgeldberechnung zu lösen haben.