Gemäß § 62 Abs. 2 EStG hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder freizügigkeitsberechtigt ist oder einen Aufenthaltstitel besitzt. Nun kann es aber sein, dass der Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt wird. Fraglich war, ob dadurch ein rückwirkender Kindergeldanspruch entsteht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint. Notwendig sei, dass in dem Zeitraum, für den der Steuerzahler Anspruch auf Kindergeld erhebt, der Aufenthaltstitel bereits vorliegt, er diesen also „in Händen hält“. Damit komme eine Rückwirkung nicht in Frage.
Dem hat sich nun auch der Bundesfinanzhof angeschlossen.