Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.
Dies stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Eine Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG, die dies nicht berücksichtigt, verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und ist somit verfassungswidrig. Daher sind Abschiebungen nach Griechenland unzulässig.
Für die anwaltliche Tätigkeit in aufwendigen Asylverfahren ist regelmäßig ein höherer Streitwert als der reguläre von 5000 Euro anzusetzen. Im konkreten Fall wurden 20.000 Euro für das Hauptsacheverfahren und 10.000 Euro für das Eilverfahren für angemessen erachtet.