Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Hier war die Verfassungsbeschwerde jedoch schon unzulässig: Ein Krankenhaus kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Patienten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht geltend machen, da insoweit keine Verletzung eigener Rechte vorliegen kann. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) wurde nicht schlüssig dargelegt.