OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.6.2011, 4 Ss 137 / 11

Einhandmesser gemäß § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Diese müssen es folglich erlauben, die Klinge mit der das Messer führenden Hand aufzuklappen, auszufahren oder auszuschwenken und dann festzustellen.

Solche Messer dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Hierzu gehört auch das Aufbewahren im Auto.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein allgemein anerkanntes Interesse für das Führen § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 WaffG vorliegt. Die Möglichkeit, bei einem Unfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, zählt nicht dazu. Das Durchschneiden von Gurten durch Einhandmesser sei weder üblich noch geschichtlich gewachsen und entspräche auch keinem praktischen Bedürfnis, da man den Sicherheitsgurt auch anders durchschneiden könne.

Die von § 42a WaffG verwandten offenen Rechtsbegriffe „berechtigtes Interesse“ (Abs. 2) und „einem allgemein anerkannten Zweck dienen“ (Abs. 3) sind einer rechtssicheren Auslegung zugänglich verstoßen daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

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