1. Bringt der Vermieter Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich an, um Vandalismus-Schäden zu vermeiden, so verletzt dies nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Insbesondere entsteht gegenüber dem Mieter kein Überwachungsdruck, da ihm bekannt ist, dass die Kameras nur Attrappen sind.
2. Auch die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
3. Damit steht dem Mieter auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter zu.
In dem Rechtsstreit
(…)
hat das Amtsgericht Schöneberg (…) auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2014 durch die Richterin am Amtsgericht (…) für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist Vermieterin, der Verfügungskläger ist Mieter einer Wohnung im Haus (…).
Am 26.05.2014 erwirkte der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte des Inhalts, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in dem Haus (…) im Hauseingangs- und -ausgangsbereich eine Überwachungsanlage zu betreiben.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, bei den im Hauseingangsbereich des Hauses (…) angebrachten Videokameras handele es sich um Attrappen. Sie habe diese Attrappen dort anbringen lassen, um Beschädigungen des Hauseingangsbereichs zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 war aufzuheben.
Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten dahingehend, dass diese die Anbringung von Videokameras im Hauseingangsbereich des Hauses (…) unterlässt nach den §§ 1004, 832 Abs. 1 BGB.
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Verfügungsklägers liegt nicht vor. Zwar befinden sich im Eingangsbereich des Hauses unstreitig Geräte, die wie Videokameras aussehen. Nach den Angaben der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei diesen Geräten jedoch um Attrappen, die Aufnahmen nicht herstellen können und die sie deswegen anbringen hat lassen, um nach Möglichkeit Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich durch außenstehende Personen zu vermeiden. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Behauptung auch glaubhaft gemacht durch Einreichung einer Rechnung vom 02.03.2014 über den Kauf von 28 Dummy-Dome Kameras durch die Hausverwaltung. Die Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 19.05.2014 auch darüber informiert, dass es sich bei den installierten Geräten im Hausflur nur um Attrappen handelt.
Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Verfügungskläger ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt und hat unter diesen Umständen keinen Anlass, eine Überwachung durch die Verfügungsbeklagte zu befürchten.
Allein die Befürchtung des Verfügungsklägers, die Beklagte könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich beabsichtigt, in absehbarer Zeit funktionierende Videokameras im Eingangsbereich des Hauses zu installieren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Selbst wenn insoweit von einem Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers auszugehen wäre, fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, weil eine Eilbedürftigkeit nicht besteht. Ein derartiger vorbeugender Unterlassungsanspruch wäre im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend zu machen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.