Die Kunst, juristisch einwandfrei zu unterschreiben, war schon einmal Gegenstand einer Urteilssammlung auf dieser Seite.
Heute habe ich nochmal einige, vorwiegend neuere Entscheidungen zu dieser Thematik zusammengestellt. Insgesamt muss man wohl feststellen, dass die ohnehin schon äußerst großzügigen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift zumindest nicht weiter herabgesetzt wurden. Die Gerichte fordern weiterhin eine Unterschrift, die zumindest mit gewisser Phantasie wie etwas Geschriebenes aussehen muss.
BGH, Urteil vom 18.12.1975, VII ZR 123/75
Ein Stempel mit einer Unterschrift ist keine Unterschrift, erst recht kein Stempel mit einem „gez.“-Aufdruck. Das ist allgemein anerkannt, auf dieses schon etwas ältere Urteil wurde nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2011, III-1 RVs 166/11
Das Schriftgebilde muss nicht lesbar sein, um eine Unterschrift darzustellen. Ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Bloße Linien genügen diesen Anforderungen nicht.
KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013, 3 Ws (B) 535/13
Zwei nahezu gleichlange Striche, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf Buchstaben ließen sich keine ziehen. Das ist dann kein Namenszug.
KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2016, 3 Ws (B) 60/16
„Ein Aufstrich, dem ein linksgerichteter Abstrich folgt, der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergeht“ ist keine Unterschrift. Denn es ist kein Hinweis ersichtlich, dass es sich dabei überhaupt um eine Schrift handelt. Dies gilt vor allem, wenn weder Buchstaben noch Buchstabenfragmente erkennbar sind.
BGH, Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 16/16
Eine Unterschrift, die vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln besteht, stellt einen ausreichenden Namenszug dar. Auch eine solche einfach strukturierte und stark abgeschliffene Unterschrift ist hinreichend individuell. Bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft, ist ein umso großzügigerer Maßstab anzulegen. Dies gilt auch, wenn der Unterzeichner auf anderen Schriftsätzen lesbar unterschrieben hat.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2018, 2 Ss-OWi 133/17
Ein „geschwungenes W“ allein reicht nicht als Unterschrift – vor allem, wenn der Name des Richters gar kein W enthält. Wenn jede Ähnlichkeit mit auch nur einem Buchstaben des Namens fehlt, handelt es sich um keinen Namenszug.