BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/87 (3. Rundfunk-Urteil)

saar-loop-3410864_1920Verfahren:

  • Konkretes Normenkontrollverfahren, vorgelegt durch das Verwaltungsgericht des Saarlands.

Vorgeschichte:

  • Das saarländische Rundfunkgesetz sah – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit für nicht-staatlichen, privaten Rundfunk vor.
  • Die FRAG (Freier Rundfunk AG in Gründung) beantragte daraufhin eine Sendegenehmigung von der Landesregierung. Diese lehnte den Antrag ab, da der öffentlich-rechtliche Saarländische Rundfunk damit unerwünschte Konkurrenz bekäme.
  • Die FRAG klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte das Bundesverfassungsgericht um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung.

Urteil:

  • Die Bestimmung wurde als verfassungswidrig angesehen.
  • Bei einer Neuregelung müssten klare Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Voraussetzungen einer Konzessionsvergabe festgelegt werden.
  • Private Sender müssten entweder durch vielfältige gesellschaftliche Gruppen gesteuert werden („Binnenpluralismus“) oder es müssten vielfältige Sender zugelassen werden, die das Meinungsspektrum abdecken („Außenpluralismus“).

Begründung:

  • Die Frage, wer Rundfunk betreiben darf, ist entscheidend für das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit. Darum muss der Gesetzgeber die wesentlichen allgemeinen Regelungen selbst treffen und darf dies nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen.
  • Es ist Aufgabe des Staates, für Meinungsvielfalt im Rundfunkbereich zu sorgen. Der Markt kann keine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass es eine Vielzahl von Anbietern gibt, die unterschiedliche Sichtweisen vertreten.

Auswirkungen:

  • Der staatliche Rundfunk wurde durch diese Entscheidung enorm gefestigt. Sie bedeutet eine Abkehr vom 1. Rundfunk-Urteil, in dem staatlicher Rundfunk noch als notwendiges Übel angesehen wurde, da es technisch und finanziell (noch) keinem privaten Anbietern möglich sei, selbst ein Programm anzubieten. Nunmehr ist der Staat Garant und Kontrollinstanz über den gesamten Rundfunk.
  • Da der private Rundfunk nicht mehr aufzuhalten war, wurden in den anderen Ländern entsprechende Gesetze erlassen, die die Zulassung von Privatsendern ermöglichten, aber ähnlich streng reglementierten und zur Gänze in der Zuständigkeit des Staates beließen.
Click to rate this post!
[Total: 49 Average: 4.8]