BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184 / 06

Der Streitwert bei der außergerichtlichen Erklärung einer Kündigung für eine Mietwohnung beträgt eine Jahreskaltmiete. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Wenn der Vermieter einem Rechtsanwalt die Kündigung einer Mietwohnung in seinem Namen überlässt, stellt sich die Frage, welche Kosten hierfür abzurechnen sind.

Die gesetzliche Anwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt vom Gegenstandswert ab, also davon, um welche Summe es bei dem Streit geht. Das ist relativ einfach festzustellen, wenn eine Zahlung verlangt wird – der Gegenstandswert beträgt hier genau den geforderten Betrag.

Bei einer Kündigung kann man einen solchen betrag aber nicht feststellen. Wie viel ist es nun wert, dass jemand aus einem Mietvertrag herauskommt? Solche Angelegenheiten müssen anhand schematisch-pauschaler Betrachtungen bewertet werden.

Das RVG (§ 23 Abs. 1 Satz 3) verweist in vielen Fällen auf das Gerichtskostengesetz (GKG), in dem ebenfalls Streitwerte festgelegt werden. § 41 Abs. 2 GKG setzt für die Räumungsklage die Jahreskaltmiete als Wert an. Dies soll nach Ansicht des BGH auch schon für die Kündigung gelten, da diese der Räumung vorausgeht.

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