BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15

Eine automatische Antwortnachricht auf eingehende E-Mails darf keinerlei Werbung enthalten.

Vielen Unternehmen haben mittlerweile eine automatische Antwortoption für E-Mail-Postfächer eingerichtet. Sobald dort eine Nachricht eintrifft, wird sofort eine E-Mail an den Absender zurückgesandt, die den Eingang der Mail bestätigt. Das ist durchaus praktisch, um sich des Zugangs sicher sein zu können. Teilweise wird auch gleich noch eine Vorgangsnummer übermittelt, die sicherstellt, dass die weitere Kommunikation dort landet, wo sie hingehört.

Allerdings darf diese Nachricht keine Werbung enthalten, auch nicht als bloßen Zusatz. Denn dies würde, so der BGH, gegen die Privatsphäre des Adressaten und sein Recht darauf, keine unerwünschte Werbung zu empfangen, verstoßen. Aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich dann ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

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