BAG, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14

Eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist gültig, wenn für den Empfänger klar ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirken soll, er dies also weiß oder ohne große Schwierigkeiten herausfinden kann. Anders ist das nur, wenn kompliziertere Rechtsfragen zu klären sind, bevor die Kündigungsfrist ausgerechnet werden kann.

Wieder anders ist es, wenn zwei Kündigungen, nämlich eine fristlose und eine fristgemäße, erklärt werden. In dem Fall muss sich der Empfänger ohnehin darauf einstellen, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet. Damit besteht keine Unsicherheit dahingehend, wie lange er seine Arbeitsleistung trotzdem noch erbringen muss.

Click to rate this post!
[Total: 58 Average: 4.9]