BVerfG, Urteil vom 05.02.1991, 1 BvF 1/85, 1/88 (6. Rundfunk-Urteil)

airship-1715460_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der CDU- und der FDP-Bundestagsfraktion.

Vorgeschichte:

  • Das Land Nordrhein-Westfalen änderte sein bereits Jahrzehnte altes Rundfunkgesetz. Privater Rundfunk wurde prinzipiell zugelassen, allerdings wurden zahlreiche Regelungen zur Programmgestaltung erlassen. Die Stellung des WDR wurde gesichert.

Urteil:

  • Bejahung einer verfassungsrechtlich begründeten Bestands- und Entwicklungsgarantie.
  • Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Zulassung privater Rundfunkbewerber.
  • Die Beteiligung der Gemeinden an der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft des lokalen Rundfunks verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.

Begründung:

  • Angesichts der schnellen Entwicklung des Rundfunkwesens, namentlich der Rundfunktechnik, würde eine auf den gegenwärtigen Zustand bezogene Garantie nicht ausreichen, die Wahrnehmung der Grundversorgungsaufgabe sicherzustellen. Daher muss sich der staatliche Rundfunk an Änderungen in der Medienlandschaft anpassen können. Sein Auftrag kann sich auf diese Weise von selbst erweitern.
  • Die Rundfunkfreiheit erfordert ein vielfältiges Meinungsspektrum, zu dem auch die privaten Sender beitragen müssen.
  • Die Gemeinden sind zwar auch Teil des Staates. Die Begrenzung des staatlichen Einflusses auf die staatlichen Sender findet aber durch die Festlegung einer Höchstzahl staatlicher Vertreter in den Entscheidungsgremien statt. Das insoweit auch die Gemeinden (und nicht nur das Land) beteiligt werden,
    ist nicht zu beanstanden.

Auswirkungen:

  • Uferlose Erweiterung des staatlichen Rundfunks über die Bestands- und Entwicklungsgarantie.
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