Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist die Zeitentschädigung für Beteiligte eines Prozesses Teil der Kosten dieses Rechtsstreits. Damit können auch Angeklagte, die freigesprochen wurden, einen Verdienstausfall geltend machen. Dies geschieht nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Demnach wird der regelmäßige Bruttoverdienst als Entschädigung gewährt.
Im vorliegenden Fall konnte der freigesprochene Angeklagte als Selbstständiger Einkünfte von ca. 11500 Euro im Jahr nachweisen. Der Rechtspfleger setzte daraus einen rechnerischen Stundensatz von 6 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden fest.
Der Angeklagte wandte nun aber ein, dass er ja keine 40 Stunden pro Woche arbeitete, sondern nur ca. 15 Stunden. Dadurch sei sein Stundensatz deutlich höher. Seine Beschwerde blieb aber ohne Erfolg.
Denn bei Annahme von 40 Wochenstunden wäre die Berechnung genau korrekt. Bei Annahme von 15 Wochenstunden wäre aber schon schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte ausgerechnet in den Stunden, die er vor Gericht saß, gearbeitet hätte. Man müsste dann also aus den Gerichtsterminen die tatsächlichen typischen Arbeitsstunden herausrechnen und diese dann mit dem entsprechend erhöhten Stundenstaz multiplizieren. Das Ergebnis wäre dann im Endeffekt das Gleiche. Möglicherweise würde eine derart freie Zeiteinteilung sogar dazu führen, dass man gar keinen Verdienstausfall für nachgewiesen hält.