LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18

burger-3442227_1920Der Otto-Versand hat einen Burger-Laden wegen Verletzung seiner Rechte am Markennamen „Otto“ verklagt. Dieser hat sich – keine Witze über Deppen-Apostrophe, das dürfte ja eine englische Bezeichnung sein – „Otto’s Burger“ genannt und unter diesem Namen Hamburger in Hamburg verkauft. Daneben soll das Unternehmen aber auch noch seinen Firmennamen als Marke für verschiedene Waren registriert haben. Das Versandunternehmen sah dadurch seine Rechte beeinträchtigt.

Das Gericht hat die Klage nun aber erstinstanzlich abgewiesen. Denn für eine Rechtsverletzung ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen notwendig. Diese Gefahr konnten die Richter nicht erkennen, da der Normalbürger nicht auf die Idee käme, Otto’s Burger mit dem Versandhändler in Verbindung zu bringen.

Mehr dazu finden Sie bei den Kollegen von Bird & Bird, die den Beklagten vertreten haben.

Wie der Versandhändler dazu kam, diese Klage einzureichen, erschließt sich mir nicht. Denn es gab zwei mögliche Verfahrensausgängen:

  • Otto gewinnt – dann kann sich der Versandhändler das Urteil an die Wand hängen und sich freuen, dass es keine fremden Burger unter dem eigenen Namen mehr gibt. Sowas wird gemeinhin als Verhinderung der „Verwässerung der Marke“ bezeichnet. Der wirtschaftliche Gewinn geht gegen null.
  • Otto verliert – dann bekommen sie kein derartiges Urteil und zahlen die Prozesskosten.

news-1172463_1920In beiden Fällen wird medial über das Urteil berichtet und die Presseresonanz wird negativ sein. Das Großunternehmen, das den kleinen Mittelständler juristisch in die Knie zwingen will. Das schadet dem Ruf immer.

Und da fragt man sich schon, ob die PR-Abteilung hier kein Wort mitreden durfte. Auch dem Vorstand selber, der bei einem derart gewichtigen Verfahren höchstwahrscheinlich sein Plazet gegeben hat, hätte das eigentlich klar sein müssen.

Zu guter Letzt war es auch Aufgabe des Anwalts, auf solche Risiken hinzuweisen. Auch, wenn es sich um kein juristisches Risiko im eigentlichen Sinne handelt, muss der Rechtsanwalt natürlich alle Auswirkungen im Auge behalten. Und darum sage ich es meinen Mandanten oft sehr klar: „Ich kann für Sie jeden wegen allem vor jedem Gericht verklagen – aber ich weiß nicht, ob Sie das wirklich wollen.“

Wenn sich der Mandant aber darüber hinwegsetzt und Nachteile in Kauf nimmt, dann stehe ich selbstverständlich hinter ihm.

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