Verfahren:
- Verfassungsbeschwerde des Hessischen Rundfunks.
Vorgeschichte:
- Der Fernsehsender des Hessischen Rundfunks (HR3) strahlte bezahlte Werbung aus. Mit den Einnahmen daraus wurde der Radiosender (HR4) querfinanziert.
- Der neue Rundfunkstaatsvertrag sah aber dem Jahr 1992 aber ein komplettes Werbeverbot für staatliche Regionalsender vor. Damit war die Finanzierung von HR4 nicht mehr sichergestellt, dessen Abschaffung drohte.
Urteil:
- Der Staat muss eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender vorsehen. Wenn dies sichergestellt ist, kann aber auch Werbung verboten werden.
Begründung:
- Soweit ein Programm der Grundversorgung zuzurechnen ist, darf ihm nicht durch eine Einschränkung der Mittel die Existenzmöglichkeit entzogen werden. Auch ein regionales Radioprogramm kann zur Grundversorgung gehören.
- Es obliegt jedoch der Rundfunkanstalt, für eine so gestaltete Verteilung der Mittel zu sorgen, dass auch dieses Radioprogramm ausreichend finanziell ausgestaltet ist. Es darf sich insoweit nicht darauf verlassen, dass die Mittel aus der von ihr gewählten Einnahmequelle dauerhaft zur Verfügung stehen.
Auswirkungen:
- Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender werden als zulässige Möglichkeit anerkannt,
auf die es aber kein verfassungsrechtlich gesichertes Anrecht gibt.