Verfahren:
- Konkrete Normenkontrolle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Vorgeschichte:
- Die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) errechnete die notwendige Höhe der Rundfunkgebühren und gab eine Einschätzung an die Politik ab. Diese legte die Gebührenhöhe dann aber nach freiem Ermessen fest.
Urteil:
- Der Zustimmungsbeschluss des bayerischen Landtags zum Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr war formell rechtmäßig.
- Die Festlegung der Gebührenhöhe muss jedoch in einem festgelegten Verfahren ohne Ermessen der Politik stattfinden.
Begründung:
- Die Verkündung der Zustimmung des Landtags zu einem Staatsvertrag kann auch durch bloße Verkündung des Inhalts der Staatsvertrags selbst passieren. Der Zustimmungsbeschluss bzw. das Zustimmungsgesetz hat selbst keinen relevanten Inhalt, sodass von dessen Abdruck abgesehen werden kann.
Auswirkungen:
- Ausbau der KEF. Seitdem müssen die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf anmelden und dieser wird durch die KEF überprüft. Anschließend wird der Beitrag im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (derzeit § 8) festgelegt und dieser wird durch Zustimmungsbeschlüsse der Landtage zum Gesetz.