Der Vermieter hatte die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohns und dessen Familie gekündigt.
Die Mieter, ein älteres Ehepaar machten daraufhin eine besondere Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend. Dem Mann könne ein Wohnungswechsel aufgrund seiner beginnenden Demenz nicht mehr zugemutet werden.
Das Landgericht hatte dieses Vorbringen für zutreffend erachtet, aber die Interessen des Vermieters trotzdem höher angesetzt.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das LG zurückverwiesen. Das Gericht hätte nicht nur das Vorbringen der Mieter als solches akzeptieren müssen, sondern darüber hinaus die entgegenstehenden Interessen sorgfältig abwägen müssen.