Verfahren:
- Bund-Länder-Streit zwischen den neun damaligen Bundesländern und der Bundesregierung.
Vorgeschichte:
- Die Europäische Gemeinschaft plante, die Rundfunkordnungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren.
- Die Bundesregierung formulierte hierzu die deutsche Haltung, die auf gewisse Gesichtspunkte und deutsche Rundfunktraditionen hinwies, dem Vorhaben aber grundsätzlich positiv gegenüber stand.
- Eine Abstimmung mit den Ländern hierzu erfolgte nicht.
Urteil:
- Die Nichteinbeziehung der Länder durch die Bundesregierung verletzt deren Rechte aus dem Grundgesetz.
Begründung:
- Beansprucht die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsetzungskompetenz, so ist es Sache des Bundes, die Rechte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Gemeinschaft und ihren Organen zu vertreten. Behält das Grundgesetz die Regelung des von der Gemeinschaft beanspruchten Gegenstandes innerstaatlich dem Landesgesetzgeber vor, so vertritt der Bund gegenüber der Gemeinschaft als Sachwalter der Länder auch deren verfassungsmäßige Rechte.
- Der Bundesregierung erwachsen aus dieser Verantwortlichkeit als Sachwalter der Länderrechte prozedurale Pflichten zu bundesstaatlicher Zusammenarbeit und Rücksichtnahme.
Auswirkungen:
- Bestätigung der Mitbestimmungsrechte der Länder, wenn internationale Organisationen Politikbereich regeln möchten, die innerstaatlich die Länder betreffen.