BGH, Urteil vom 04.11.2014, 1 StR 233/14

Die Fahrerlaubnis kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen werden, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur, dass das Fahrzeug zu einer Straftat „missbraucht“ wird. Vielmehr muss sich aus der Handlungsweise auch ergeben, dass die weitere Teilnahme des Verurteilten am Autoverkehr zu einer unzumutbaren Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer führen würde.

Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter bspw. lediglich mit dem Kfz zu Einbruchsobjekten fährt oder – wie hier – Drogen transportiert.

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