Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zunächst fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) in einer patentrechtlichen Angelegenheit verletzt sah. Lange nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist hat er dann noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) moniert.
Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für unzulässig, da die Frist abgelaufen sei. Zwar könne der Verfassungsbeschwerdeführer eine fristgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde noch um Tatsachen und Rechtsansichten ergänzen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Das sei aber hier der Fall, da eine Gehörsverletzung nun einmal etwas anderes sei als eine Eigentumsverletzung.
Aus dieser – doch schon älteren – Entscheidung lässt sich aber auch heute noch ablesen, wie wichtig eine gewissenhafte Prüfung und Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist. Es ist unerlässlich, alle angefochtenen Handlungen genau zu bezeichnen und alle davon berührten Grundrechte zu nennen. Dies sollte bereits bei der ersten Verfassungsbeschwerdeschrift geschehen, damit die Argumentation „aus einem Guss“ geschieht. Gewähr hierfür bietet vor allem ein auf Verfassungsbeschwerden spezialisierter Rechtsanwalt.