In dieser Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Urteil nachprüfen kann. Herausgekommen ist die sog. Heck’sche Formel, nach der das BVerfG nur spezifische Grundrechtsverletzungen prüft:
Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.
1 Gedanke zu „BVerfG, Beschluss vom 10.06.1964, 1 BvR 37/63“
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