Wird ein Schreiben mittels Postzustellungurkunde zugestellt, übergibt der Postbote den Brief persönlich an den Empfänger oder wirft ihn, wenn niemand zu Hause ist, in den Briefkasten. Als Nachweis des Zugangs wird eine Postzustellungsurkunde ausgefüllt und an den Absender übergeben. Auf dem Umschlag wird das Datum des Zugangs vermerkt, damit der Empfänger auch weiß, wann er die Sendung erhalten hat (§ 180 Satz 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall war es so, dass der Briefträger diese Angabe des Datums auf dem Umschlag vergessen hat. Der am 24.12. (Heiligabend!) vormittags eingeworfene Brief wurde vom Empfänger, einer Anwaltskanzlei, erst am 29.12. entgegen genommen. Nun stellt sich die Frage, ob der Zugang am 24. oder am 29.12. erfolgt ist.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Nichteintragung des Datums die Verletzung einer zwingenden Zustellvorschrift bedeutet. Aus diesem Grunde ist die Zustellung nicht formgerecht erfolgt. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Zustellung ungültig wäre.
Vielmehr ist es gemäß § 189 ZPO dann so, dass der tatsächliche Zugang zählt. Der tatsächliche Zugang ist dann gegeben, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wenn dieser also unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
Der Bundesfinanzhof ging nun davon aus, dass eine Kanzlei unter normalen Umständen an Heiligabend jedenfalls bis Mittag geöffnet ist. Damit war der Zugang in diesem Fall noch am 24.12. erfolgt – im Ergebnis war der Formverstoß also bedeutungslos.