EGMR, Urteil vom 24.10.2002, Nr. 37703/97

Mastromatteo gegen Italien – Art. 2 EMRK

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde bei einem Banküberfall getötet. Die Täter waren verurteilte Kriminelle, die eigentlich noch ihre Haftstrafen verbüßten, jedoch im offenen Vollzug untergebracht waren. Dies nutzten sie, um den Banküberfall zu begehn.

Der Beschwerdeführer sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK. Der Staat habe insoweit eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung.

Das Gericht stimmte dem Beschwerdeführer insofern zu, dass Art. 2 EMRK dem Staat nicht nur verbietet, Menschen zu töten, sondern ihn auch verpflichtet, seine Bürger vor Tötungsdelikten zu beschützen. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Staat jegliches Lebensrisiko hundertprozentig ausschließen muss.

Insoweit darf der Staat auch die Resozialisierung von Straftätern anstreben und sie dafür teilweise aus der Haft entlassen. Notwendig ist aber, dass die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung zumindest berücksichtigt werden.

Dem kam der italienische Staat jedoch nach, da er ein detailliertes Prozedere für die Prüfung, ob der Verurteilte noch eine Gefahr darstellte, verlangte. Dass diese Prognose im Einzelfall falsch sein kann, ist noch kein Verstoß gegen die Konvention.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

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