EGMR, Urteil vom 05.09.2019, Nr. 20983/12

Rizzotto gegen Italien – Art. 5 EMRK

Italienisches Rechtsmittel gegen einen vorgerichtlichen Haftbefehl gegen eine angeklagte Person nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Rizzotto vs. Italien (Antrag No. 20983/12) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Ein Verstoß des Artikels 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Haftbefehls, und die prozessualen Schutzmaßnahmen laut Artikel 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Gericht befand, dass Herr Rizzotto nie persönlich Gelegenheit dazu gehabt hatte, seinen Antrag auf Freilassung zu befürworten, da ein ähnlicher Antrag ohne sein Wissen bereits von einem offiziell bestellten Rechtsanwalt eingereicht worden war. Das Gericht wiederholte, dass die grundlegende fundamentale Garantie, die sich aus Artikel 5 § 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe, das Recht auf eine effektive Anhörung durch den Richter sei, der die Anfechtung einer Inhaftierung überprüft. Das Gericht befand, dass der Antragssteller auch seinen Antrag auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung hatte, wobei dieser Antrag ohne Anhörung zurückgewiesen worden war.

Das Gericht schloss daraus, dass das italienische Rechtssystem dem Antragssteller nicht die prozessualen Schutzmaßnahmen zukommen ließ, die sich aus dem Artikel 5 § 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergäben.

Grundsätzliche Fakten

Der Antragssteller, Herr Salvatore Stefano Rizzotto, italienischer Staatsangehörigkeit, wurde 1972 geboren und lebt in Florida.

Am 16. September 2010 befahl der für den Fall zuständige Richter aus Palermo die vorgerichtliche Inhaftierung von Herrn Rizzotto auf Grund dessen Verstrickung in Strafprozessen in Sachen Drogenhandel. Da Herr Rizzotto nicht ausfindig gemacht werden konnte, nahmen die Behörden an, er sei auf der Flucht und ernannten einen Rechtsanwalt, der ihn vertreten sollte. Am 13. Oktober 2010 legte der Rechtsanwalt beim Amtsgericht (District Court?) von Palermo Berufung ein und ficht den vorgerichtlichen Haftbefehl seines Mandanten an, wobei er sich dabei auf den Artikel 309 der Strafprozessordnung berief. Das Gericht lehnte die Berufung ab.

Am 6. Dezember 2010 wurde Herr Rizzotto in Malta festgenommen. Er engagierte einen Rechtsanwalt seiner eigenen Wahl. Dieser Rechtsanwalt legte gegen die vorgerichtliche Infaftierung Berufung ein. Am 20. Dezember 2010 wurde Herr Rizzotto nach Italien ausgeliefert und in Rom in Untersuchungshaft (?) in Gewahrsam genommen.

Am 3. Januar 2011 erfolgte eine Anhörung am Amtsgericht von Palermo. Herr Rizzotto, der sich noch in Rom in Gewahrsam befand, wohnte der Anhörung nicht bei und wurde durch seinen Anwalt vertreten. Das Gericht wies die Berufung als unzulässig ab auf Grund der Tatsache, dass der Antragssteller bereits sein Recht auf Einspruch geltend gemacht habe, und zwar in Form des Einspruchs, der während der Nicht-Auffindbarkeit von Herrn Rizzotto durch seinen offiziell ernannten Rechtsanwalt erhoben wurde.

Herr Rizzotto ging in Revision. Der Kassationshof lehnte die Revision ab und berief sich dabei auf das Prinzip der „einzigen Berufung“, wobei eine eingelegte Berufung von einem Rechtsbeistand, egal ob dieser selbst gewählt oder offiziell zugeteilt wurde, im Namen der angeklagten Person, die sich aus dem Staub machte, letztere davon abhält, persönlich jegliche weitere Berufung einzureichen oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen, um eine Berufung einzureichen.

In der Zwischenzeit hatte Herr Rizzotto einen Antrag bei demursprünglichen Untersuchungsrichter gestellt um die Inhaftierung auszusetzen und um den Strafbefehl hilfsweise mit einer weniger restriktiven Maßnahme zu ersetzen. Der Richter wies seinen Antrag ab und Herr Rizzotto legte keine Berufung ein.

Am 14. September 2011 verurteilte das Amtsgericht Palermo Herrn Rizzotto zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro. Am 20. Juli 2012 wurde der Antragssteller nach Verbüßen seiner Strafe aus der Haft entlassen.

Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts

Indem sich der Antragssteller insbesondere auf Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) stützte, reichte er Beschwerde ein, dass es in seinem Fall keine effektive Überprüfung der Zulässigkeit der vorgerichtlichen Inhaftierung gegeben hatte und dass es bei den Verhandlungen mehrere Unzulänglichkeiten gegeben habe.

Der Antrag ging beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 4. April 2012 ein.

Das Urteil wurde von einer Kammer von sieben Richtern gefällt, bestehend aus den folgenden Mitgliedern:

(siehe englisches Original)

Urteil des Gerichts

Artikel 5 § 4

Das Gericht stellte fest, dass sich die Frage erhob, ob das italienische Rechtssystem Herrn Rizzotto prozessuale Schutzmaßnahmen in der Form zugestanden hatte, wie dies im Artikel 5 § 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt ist.

Zunächst einmal wurde festgestellt, dass das italienische Gesetz tatsächlich die Möglichkeit bietet, die Gründe einer Entscheidung in Sachen Freiheitsentzug anzufechten, indem eine Berufung auf der Basis von Artikel 309 der Strafprozessordnung eingelegt wird. Dennoch hielt das Gericht fest, dass die vom Rechtsanwalt des Herrn Rizzotto eingelegte Berufung gegen die Strafvollstreckung durch den Richter vom einer entsprechenden Abteilung des Amtsgerichts Palermos als unzulässig erklärt worden war, und zwar dadurch, dass während Herrn Rizzottos Unauffindbarkeit ein ähnlicher Antrag von einem offiziell bestellten Rechtsanwalt eingereicht worden war. Als jedoch der von den Behörden bestellte Rechtsanwalt, der Herrn Rizzotto bei dem Strafverfahren vertreten sollte, entschieden hatte, gegen den vorgerichtlichen Haftbefehl ohne das Wissen von Herrn Rizzotto, der nicht auffindbar war, Berufung einzulegen, befand das Gericht, dass Herr Rizzotto zweifelsohne weder Gelegenheit gehabt hatte mit dem offiziell bestellten Rechtsanwalt zu kommunizieren noch seine eigenen Argumente zur Unterstützung des Antrags auf Freilassung vorzubringen oder vom Gericht gehört zu werden.

Das Gericht befand, dass Herr Rizzotto persönlich niemals Gelegenheit gehabt hatte, den Antrag auf Freilassung zu unterstützen und zwar trotz der Tatsache, dass dies die vorherrschende fundamentale Garantie sei, die sich aus dem Artikel 5 § 4 ergebe. Das Rechtsmittel entsprechend des Artikels 309 der Strafprozessordnung hatte nicht die angemessenen Schutzmaßnahmen ermöglicht.

Das Gericht befand des Weiteren, dass das italienische Gesetz durch den Artikel 299 der Strafprozessordnung die Möglichkeit bietet, einen Antrag zu stellen zur Aussetzung eines Haftbefehls im Hinblick auf die Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit. Nichtsdestoweniger stellte es fest, dass der vom Antragssteller eingereichte Antrag ohne Anhörung abgewiesen wurde. In Übereinstimmung mit Artikel 299 musste eine Anhörung nicht notwendigerweise einem Antrag dieser Art folgen. Auch war der Richter nicht verpflichtet, den Angeklagten in Augenschein zu nehmen, wenn dieser nicht auf einer Anhörung bestand und neue Fakten zur Unterstützung seines Antrags vorlegte. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht erneut, dass das Recht eines Häftlings auf eine Anhörung sich direkt von der Europäischen Menschenrechtskonvention ableite und nicht von einer besonderen Bitte des Häftlings abhäng gemacht werden könne. Da das jedenfalls das erste Mal war, dass Herr Rizzotto ein Rechtsmittel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung nutzen wollte und dadurch dem Gericht keine neuen Fakten zur Überprüfung vorgelegt worden waren, würde eine Anhörung auf jeden Fall als unzulässig erklärt worden sein. Und so befand das Gericht, dass ein Antrag zur Aussetzung des Haftbefehls im Anbetracht der Umstände des Falles ebensowenig ein Rechtsmittel in Übereinstimmung mit Artikel 5 § 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei.

In Anbetracht aller oben genannten Faktoren und unter den besonderen Umständen, dass gegen einen nicht auffindbaren Angeklagten ein Haftbefehl ausgesprochen worden war sowie eine Berufung ohne Wissen des Angeklagten zuvor eingelegt worden war von einem offiziell bestellten Rechtsanwalt, befand das Gericht dass das Strafverfahren in Italien nicht den Vorgaben des Artikels 5 § 4 entsprach.

Gerechte Entschädigung

Das Gericht befand, dass das Land Italien dem Antragssteller 4.000 Euro (EUR) bezahlen müsse im Hinblick auf nichtvermögensrechtlichen Schaden (non-pecuniary damage?) und 7.000 Euro in Bezug auf Kosten und Auslagen.

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