EGMR, Urteil vom 24.01.2017, Nr. 25358/12

Paradiso und Campanelli gegen Italien – Art. 8 EMRK

Die Kläger, ein italienisches Ehepaar, hatte ein Kind adoptiert, das durch eine russische Leihmutter geboren worden war. Das Kind wurde anschließend – unter Umgehung der dortigen Adoptionsbestimmungen – nach Italien verbracht.

Die italienischen Behörden namen das Kind daraufhin in Obhut und brachten es bei einer Pflegefamilie unter.

Die Kläger machten von dem EGMR geltend, dass dadurch ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt sei.

Der Gerichtshof sah die Klage nicht als begründet an.

Eine Verletzung des Familienlebens scheide schon deswegen aus, weil noch keine familiäre Bindung zwischen den italienischen Eltern und ihrem Adoptivkind entstanden sei. Allerdings liege ein Eingriff in das Privatleben vor.

Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die öffentliche Ordnung und die Verhinderung von Menschenhandel den Interessen der Eltern vorgehe.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]