S.H. et al. gegen Österreich – Art. 8 EMRK
Die österreichischen Bestimmungen gegen Samen- und Eizellspende („in vivo“) verstoßen nach Ansicht der EGMR nicht gegen Art. 8 EMRK.
Es bleibe grundsätzlich den Staaten überlassen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Methoden der künstlichen Fortpflanzung festzulegen. Dabei stelle es eine zulässige Überlegung dar, dass die Mutterschaft nicht aufgespalten werden dürfe, dass also nicht die Eizelle der einen Frau in die andere Frau eingepflanzt werden und es so faktisch zwei Mütter gebe.