EGMR, Urteil vom 15.12.2009, Nr. 16012/06

Gurguchiani gegen Spanien – Art. 7 EMRK

Gefängnis oder Abschiebung - was ist schlimmer?
Gefängnis oder Abschiebung – was ist schlimmer?
Das spanische Strafrecht sah ursprünglich vor, dass verurteilte Ausländer bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Jahren diese entweder verbüßen mussten oder abgeschoben werden konnten. In letzterem Falle konnte das Gericht ein Einreiseverbot von drei bis zu zehn Jahren festsetzen.

Diese Vorschrift wurde im Oktober 2003 dahingehend abgeändert, dass verurteile Ausländer in diesen Fällen immer abgeschoben werden mussten und ihnen ein Einreiseverbot von zehn Jahren aufzuerlegen war. Das Gericht hatte also keine Wahlmöglichkeit mehr und konnte die Dauer des Einreiseverbots auch nicht verringen.

Verurteilung erst zu Gefängnis, dann zu Abschiebung

Giorgi Gurguchiani, ein illegaler Einwanderer aus Georgien, wurde im Juli 2003 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied sich gegen die Anordnung der Abschiebung, vielmehr sollte er die Gefängnisstrafe in Spanien verbüßen.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Im April 2004 entschied das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der neuen Regelung, dass Herr Gurguchiani abgeschoben wird und zehn Jahre lang nicht nach Spanien zurückkehren dürfte.

Hierin sah er einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK. Zum Tatzeitpunkt habe noch eine günstigere Regelung gegolten, nach der das Gericht ein Wahlrecht zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der Ausweisung hatte.

EGMR: Nachträgliche Gesetzesänderung verstößt gegen Art. 7 EMRK

Das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 EMRK untersagt es, nachträglich schwerere Strafen einzuführen als zum Tatzeitpunkt vorgesehen.
Das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 EMRK untersagt es, nachträglich schwerere Strafen einzuführen als zum Tatzeitpunkt vorgesehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah dies genauso. Auch die Ausweisung aufgrund eines strafrechtlichen Vorwurfs sei es als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen. Daher darf eine Strafschärfung grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen, also nicht auf Straftaten angewandt werden, die vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden.

Dementsprechend war die Gesetzesänderung zum Nachteil Angeklagten, da nach der alten Regelung noch ein Wahlrecht des Gerichts bestand. Insoweit war eine weniger schwerwiegende Sanktion möglich.

Der EGMR ging also offensichtlich davon aus, dass die Ausweisung aus einem Land, die Durchsetzung im Wege der Abschiebung und das Verbot der Wiedereinreise in dieses Land eine schwerwiegendere Strafe sein kann also die Inhaftierung für einen gewissen Zeitraum.

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