Assanidze gegen Georgien – Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 13 EMRK
Der Kläger war ein georgischer Politiker. Nachdem er wegen angeblicher Finanzdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, begnadigte ihn der georgische Staatspräsident. Trotzdem blieb er in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, jedoch in zweiter Instanz freigesprochen.
Trotz mehrfacher Intervention der georgischen Regierung und des Parlaments behielt die zuständige Teilrepublik Adscharien ihn weiterhin in Haft.
Der EGMR wertete die Nichtumsetzung des rechtskräftigen Freispruchs, also die Nichtentlassung aus der Haft, als klaren Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Wenn nicht einmal ein Freispruch als Nachweis der Unschuld angesehen werde, sei die Unschuldsvermutung erst recht ihrer Bedeutung beraubt.
Zudem seien das Recht auf Freiheit der Person (Art. 5 Abs. 4 EMRK) und auf effektiven Rechtsweg (Art. 13 EMRK) verletzt worden.
Der Gerichtshof sprach dem Kläger zudem 150.000 Euro Schmerzensgeld für die Haftzeit sowie Kostenersatz zu.