Guliyer gegen Aserbaidschan – Art. 3 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls
Das Recht auf freie und geheime Wahlen aus Zusatzprotokoll Nr. 1, Artikel 3 gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Parlamentswahlen. Auf Präsidentschaftswahlen ist die Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar.