Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 2550/12 (Rundfunkbeitrag und Gewissensgründe)

In dieser Entscheidung ging es um eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Rundfunkrecht. Eigentlich hätte der Beschluss das Zeug dazu gehabt, große Bedeutung über den Einzefall hinaus zu entfalten. Dazu kam es aber leider nicht.

Worum ging es bei der Verfassungsbeschwerde?

Ein gläubiger Christ wollte sich aus Religions- und Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Ein gläubiger Christ wollte sich aus Religions- und Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Im Jahr 2012 stand eine Neuregelung des Rundfunkrechts vor der Tür: Bis dahin wurde der staatliche Rundfunk (ARD, ZDF und Co.) durch Rundfunkgebühren finanziert. Diese musste nur zahlen, wer über ein Rundfunkempfangsgerät verfügte. Da praktisch jeder Bürger mittlerweile einen Fernseher, ein Radio oder – von zunehmender Bedeutung – einen Computer oder ein internetfähiges Mobiltelephon besaß, sollte diese Finanzierung auf Beiträge umgestellt werden. Mit diesen sollte jeder zur Zahlung herangezogen werden, der eine eigene Wohnung hat.

Dies betraf auch den Verfassungsbeschwerdeführer, der als gläubiger Christ solche Medien ablehnte und bislang mangels Empfangsgeräten keinen Rundfunkbeitrag zahlen musste. Die neue „Wohnungsabgabe“ dagegen musste auch er zahlen. Daher hat er die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten, genauer gesagt Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende Zustimmungsgesetz seines Landtags (Baden-Württemberg) eingelegt.

Wie hat der Kläger die Verfassungsbeschwerde begründet?

Die Position der Klägers fasst das Bundesverfassungsgericht wie folgt zusammen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren.

In erster Linie ging es also um die Religionsfreiheit und um die Gewissensfreiheit, keine Medien finanzieren zu müssen, die seinem Weltbild widerstreben. Daneben spielte auch die Rundfunkfreiheit eine Rolle. Andere vom Beschwerdeführer angesprochene Grundrechte wie die Menschenwürde dürften tatsächlich nicht von Bedeutung gewesen sein.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Inhaltlich hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen.

Denn es hielt die Verfassungsbeschwerde schon für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen sei. Auf Grundrechtsverletzungen kam es damit nicht mehr an.

Rechtswegerschöpfung bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde erst das letzte Mittel sein darf, wenn alle anderen anrufbaren Gerichte ablehnend entschieden haben. Man muss sich also immer fragen, ob es Rechtsmittel gibt.

Hier hat der Kläger direkt gegen ein Gesetz geklagt. Gegen Gesetze gibt es keinen Rechtsweg, darum ist eine sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich möglich und nicht von vornherein unzulässig.

Allerdings verlangt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass man zunächst den Vollzug des Gesetzes gegen einen selbst abwartet und den dann (gegen diesen Vollzug) gegebenen Rechtsweg beschreitet. Diesen Vollzug hätte der Kläger hier herbeiführen können, wenn er zunächst eine Ausnahme vom Zwangsbeitrag für sich beantragt hätte.

Dies braucht es nur dann nicht, wenn es ausnahmsweise einmal unzumutbar ist, es „drauf ankommen“ zu lassen. Das wäre dann der Fall, wenn man sich damit strafbar machen würde oder es sonst sofortige Klarheit durch das Bundesverfassungsgericht braucht.

Einen solchen Fall sah das Bundesverfassungsgericht hier aber nicht, der Kläger hätte stattdessen vor die Verwaltungsgerichte ziehen müssen.

Was hätte der Kläger stattdessen machen müssen?

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die religiösen Gründe möglicherweise Material für einen Härtefallantrag sein könnten. Auch wenn es keine ausdrückliche Ausnahme für Fälle wie den hier vorliegenden gibt, kann die Rundfunkanstalt einen Bürger vom Beitrag befreien (§ 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).

Vor einer Verfassungsbeschwerde muss in der Regel zunächst der Rechtsweg beschritten werden.
Vor einer Verfassungsbeschwerde muss in der Regel zunächst der Rechtsweg beschritten werden.
Würde dieser Antrag durch die Rundfunkanstalt (hier durch den SWR) abgelehnt, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses hätte dann die Grundrechte zu berücksichtigen gehabt. Hiergegen wäre die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof) sowie unter Umständen auch noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen.

Erst, wenn diese Optionen alle vergeblich durchlaufen gewesen wären, hätte eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden können. Das wäre dann keine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gewesen, sondern eine Urteilsverfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgericht hätte das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungswidrig erklären oder jedenfalls eine Auslegung dahingehend anmahnen müssen, dass der Kläger aus religiösen Gründen zu befreien ist.

Wäre dieser Antrag dann genehmigt worden?

Nicht zwangsläufig. Das Bundesverfassungsgericht schreibt gewohnt vorsichtig:

Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Eine Befreiung ist also nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Die Entscheidung obliegt aber den Fachgerichten, also den Verwaltungsgerichten, die für diesen Fall (und für alle ähnlichen Fälle) dann die Maßstäbe aufstellen müssten, nach denen solche Anträge genehmigt werden.

Wie diese Prüfung dann genau aussieht, verrät das Bundesverfassungsgericht aber nicht. Denn das Fachrecht soll bei den Fachgerichten bleiben. Jedenfalls wird der Bürger aber seine Einstellungen und seine Lebensumstände darlegen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht käme erst dann wieder ins Spiel, wenn die Fachgerichte hierfür verfassungswidrig hohe Voraussetzungen aufstellten oder die Unterscheidung willkürlich wäre.

Welche Rolle spielt das Urteil seitdem?

Eigentlich sollte man meinen, dass es seitdem eine Fülle verwaltungsgerichtlicher und verfassungsgerichtlicher Urteile gegeben hätte, die genau dargelegt hätten, welche Überzeugungs- und Gewissensgründe notwendig sind, um vom Beitrag befreit zu werden. Tatsächlich ist das auch ein immens häufig vorgebrachtes Argument für einen Befreiungsantrag.

In der gerichtlichen Praxis spielt das alles aber leider überhaupt keine Rolle. Es gibt bislang wohl kein einziges Urteil, das eine Befreiung aus Gewissensgründen anerkannt hätte. Es gibt nicht einmal Urteile, die die Voraussetzung für eine Befreiung näher darlegen.

Diese Ausnahme, die das Bundesverfassungsgericht selbst ins Spiel gebracht hat, ist in der Rechtswirklichkeit eine Chimäre geblieben.

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