Siliadin gegen Frankreich – Art. 4 EMRK
Die Klägerin ist togolesische Staatsangehörige. Sie kam mit einer Bekannten („Mrs. D.“) aus Togo nach Paris, wo sie ihr im Haushalt helfen sollte, bis ihr Flugticket abbezahlt sei. Tatsächlich musste sie dauerhaft unbezahlt arbeiten, ihr Reisepass wurde ihr weggenommen. Später wurde sie an ein anderes Ehepaar „verliehen“, für das sie ebenfalls ohne Bezahlung ca. 100 Stunden pro Woche arbeitete.
Sie klagte nach ihrer Befreiung aus dieser Situation gegen den französischen Staat wegen Verletzung des Verbots von Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Dieser habe nicht die notwendigen Maßnahmen unternommen, um seine Bürger gegen derartige Ausbeutung zu schützen.
Dies sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte genauso. Zwar habe es gewisse Strafvorschriften im französischen Recht gegeben, um solche Ausbeutung zu verhindern. Diese seien aber nicht effektiv gewesen, insbesondere habe es keine wirksamen Schritte zur Durchsetzung dieser Normen gegeben.
Der Gerichtshof verurteilte den französischen Staat daher zur Zahlung der Anwaltskosten der Klägerin. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung hatte die Klägerin nicht verlangt.