Omwenyeke Deutschland – Art. 2 und 3 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls
Die innerstaatliche Freizügigkeit nach Art. 2 und 3 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls gilt nur für Bürger des Staates und sich legal dort aufhaltende Ausländer.
Die Residenzpflicht für Asylbewerber, die diese dazu verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht zu verlassen, verstößt daher nicht gegen die Menschenrechte. Solange Asylbewerber nicht endgültig als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen legalen Aufenthalt handelt.