Ein Mieter kann nicht mit Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter ablehnen. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, diese so zu manipulieren, dass die Wohnung damit überwacht werden kann. Es müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass dies auch im konkreten Fall droht.
Die Entscheidung wurde auch im Rahmen des folgenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 2921/15) bestätigt.