Eine Überlastung des zuständigen Richters ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der es zulässt, dass die Untersuchungshaft mehr als sechs Monate dauert. Vielmehr muss das Gericht durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die einzelnen Richter und Kammern insbesondere eilige Haftsachen zeitnah erledigen können.
Die Übertragung anhängiger Verfahren an eine Hilfsstrafkammer ist daher nicht zu beanstanden. Dieser ist eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen, während der der Haftbefehl nicht automatisch aufgehoben werden muss.
Zeichnet sich ab, dass der Verteidiger des Angeklagten mehrere Verhandlungstermine nicht wahrnehmen können wird, ist es sachgerecht, ihm einen (weiteren) Pflichtverteidiger zu bestellen.
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