Gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückgestellt werden, wenn die Straftat aufgrund von Drogenabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte eine Therapie beginnt.
Ist der Täter sowohl drogen- als auch alkoholabhängig, so kann diese Vorschrift auch dann angewandt werden, wenn er am Tattag nur Alkohol konsumiert hat, die Betäubungsmittelabhängigkeit aber zumindest mitursächlich für die begangene Tat war.