BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09

Mehrere ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnisse nacheinander sind eigentlich gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig. Bereits eine einzelne vorherige Beschäftigung macht eine erneute sachgrundlose Begründung unzulässig. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft in einem unsicheren Arbeitsverhältnis bleibt.

Dies gilt aber nicht, wenn seit dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist findet sich zwar nicht im Gesetz, wird aber aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften entnommen. Diese Analogie wird mit einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung begründet: Bei nur gelegentlichen befristeten Arbeitsverhältnissen bedarf es keiner „Sperre“.

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