Kann der Arbeitnehmer nur einen Teil seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr verrichten, bedeutet das keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot der neuen Beschäftigung so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer es nur noch annehmen muss. Er muss erkennen können, welche konkreten Tätigkeiten dann von ihm gefordert werden.