Der Kläger war in den strittigen Steuerjahren erfolgreicher Pokerspieler. Er erzielte unter anderem bei internationalen Turnieren durchschnittlich über 100.000 Euro pro Jahr an Preisgeldern.
Fraglich war nun die steuerliche Einordnung dieses Einkommens. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das professionelle Pokerspielen eine selbständige nachhaltige Betätigung ist, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – und damit ein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Zweifelhaft war vor allem das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Allerdings sag es das Gericht so, dass er „seine spielerischen Fähigkeiten als Dienstleistung gegenüber dem Veranstalter bei Pokerturnieren“ angeboten habe. Das Pokern sei insofern auch als individuelle Leistung und nicht als reines Glücksspiel anzusehen, denn der Gewinn hänge nicht ausschließlich vom Zufall, sondern auch vom Geschick des Spielers, also von Strategie, Taktik und Erfahrung ab.