Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann auch eine bereits länger (hier: mehr als ein Jahr) zurückliegende sexuelle Belästigung einer Kollegin am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Derartiges Verhalten ist im Betrieb mit Rücksicht auf die anderen Angestellten nicht hinzunehmen. Der Zeitablauf ändert hieran nichts.
Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber erst spät von der Kündigung erfuhr. Nach Erlangen der Kenntnis gilt selbstverständlich die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, innerhalb der der Arbeitgeber kündigen muss. Eine vorherige „Verjährung“ konnte das Gericht aber nicht feststellen.
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